Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigenaufträge in FRIZZ Das Magazin Aschaffenburg
- „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen des Auftraggebers in einer Druckschrift oder auf einer Webseite.
- Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz I genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
- Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber befugt, innerhalb der in Nummer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
- Wird ein Auftrag – insbesondere bei Mehrfachschaltungen – nicht vollständig erfüllt, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt dem Verlag zurückzuerstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
- Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat.
- Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
- Der Verlag behält sich vor, Anzeigen- oder Beilagenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses nach einheitlichen Grundsätzen des Verlages – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
- Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
- Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an.
- Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige. Wenn eine Druckunterlage nicht in druckfähiger Form bis zum Anzeigenschluss beim Verlag eingetroffen ist, wird der vereinbarte Preis trotzdem fällig. Der Verlag ist nicht verpflichtet, den bestellten Anzeigenplatz im Druck freizulassen. Der Anzeigenplatz wird zum Druck anderer Anzeigen frei.
- Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Weiter gehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen. Reklamationen müssen innerhalb von sechs Tagen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Für Fehler jeder Art aus telefonischen Übermittlungen übernimmt der Verlag keine Haftung.
- Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.
- Jede Anzeige, die vom Verlag entworfen und/oder hergestellt wurde, bleibt Eigentum des Verlages. Der Verwendungszweck dieser Anzeigen beschränkt sich nur auf den Verlag oder jene, die eine schriftliche Erlaubnis des Verlegers zur Wiederveröffentlichung haben.
- Die Rechnung ist sofort nach Erhalt ohne Abzüge zahlbar, sofern nicht im einzelnen Fall Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
- Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt automatisch Verzug und damit eine Zinszahlungspflicht ein. Beim Zahlungsverzug oder einer Stundung werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Kosten eines erfolglosen Bankeinzugs werden ebenfalls in Rechnung gestellt. Sofern nach einer ersten Mahnung durch den Auftraggeber keine Zahlung erfolgt, wird der auf der Rechnung ausgewiesene Preisnachlass storniert. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und die Veröffentlichung von weiteren Anzeigen von einer Vorauszahlung abhängig machen.
- Der Verlag liefert mit der Rechnung eine Belegnummer. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung des Verlages.
- Kosten für Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages; auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
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Stand: Januar 2020